Flurförderzeuge

 

Unfälle mit Gabelstaplern und anderen Flurförde-

rzeugen haben meist schwerwiegende Folgen was das Verletzungsmuster beteiligter Personen betrifft und ziehen oft hohe Sachkosten und Beschä-

digungen nach sich. In vielen Fällen liegt die Ursache in der nicht vorhandenen oder mangelhaften Ausbildung der Fahrzeugführer.

Der Unternehmer darf nur solche Personen mit dem Führen von Gabelstaplern und Flurförderzeugen beauftragen, die ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Eine praxis- und vor allem unternehmensbezogene Ausbildung der Flurförderzeugführer schafft Rechtssicherheit für Sie als Unternehmer und qualifiziert Ihre Mitarbeiter.

 

Flurförderzeuge

 

Nach BGV D 27 §7 darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur beauftragen, die:

 

  • mindestens 18 Jahre alt sind
  • Für diese Tätigkeit geeignet und
    ausgebildet sind
  • Ihre Befähigung nachgewiesen haben.

 

Wir bieten Ihnen individuelle Ausbildungen auf der Grundlage allgemein anerkannter Vorgaben (BGV D 27, BGI 545, BGG 925), betriebsbezogen für Ihr Unternehmen.